Die E-Rechnung – früher oder später erwischt es jeden
Nach zähem Ringen hat das Wachstumschancengesetz Ende März 2024 den Bundesrat passiert. Damit treten weitreichende Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Deutschland, zur Steigerung der Investitionsbereitschaft, zur Erhöhung der Innovationskraft und zur Steuerfairness in Kraft. Damit verbunden soll zukünftig die elektronische Rechnung, als Teil eines elektronischen Meldesystems, europäische Vorgaben für eine gemeinsames System der Rechnungsstellung in der EU umsetzen. Darüber hinaus soll die E-Rechnungspflicht den Prozess durch Vereinheitlichung vereinfachen und durch mehr Transparenz Steuerbetrug verhindern.
Wir erklären Ihnen, welche Konsequenzen sich aus der E-Rechnungspflicht für Ihr Unternehmen ergeben und wann für Sie der Startschuss fällt.
Selbstständige und alle Unternehmen, unabhängig ihrer Größe, müssen ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen (XML-basiert / CEN-Norm EN16931) empfangen, verarbeiten und rechtssicher archivieren können. Auch das Senden von Rechnung im XML-Format wird, mit Übergangsfristen, verpflichtend.
Wer, was, wann und wie überhaupt?
Die mit dem Wachstumschancengesetz eingeführten neuen Vorschriften gelten dabei im ersten Schritt ausschließlich für den B2B und B2G-Sektor. Das heißt, nur wenn Unternehmen Rechnungen an Unternehmen stellen, muss dies in vereinheitlicht elektronischer Form geschehen. Darüber hinaus gilt die Vorschrift vorerst nur für den Austausch zwischen im Inland ansässige Unternehmen. Dabei spielt der Umsatz des leistenden Unternehmens grundsätzlich keine Rolle. Das heißt, prinzipiell sind Konzerne, Mittelständler und Kleinunternehmer gleichermaßen betroffen. Ausnahmen gibt es lediglich in Hinblick auf die Rechnungshöhe: Bestimmte steuerfreie Umsätze und Kleinbetragsrechnungen fallen nach aktueller Regelung nicht unter die E-Rechnungspflicht.
Auch, wenn Sie sich entscheiden sollten, mit dem Senden von E-Rechnungen noch zu warten und die Übergangsfristen auszunutzen, müssen Sie ab dem 1. Januar 2025 laut Gesetzt in der Lage sein, E-Rechnungen anderer Unternehmen, also Ihre Eingangsrechnungen, zu empfangen, zu verarbeiten und revisionssicher zu archivieren.
Das Ende der Papierrechnung mit der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung steht damit für den 1. Januar 2025 in Aussicht. Dabei ist den Vätern und Müttern des Gesetzes natürlich bewusst, dass ein solcher Eingriff in den meist langjährig perfektionierten Alltag in Unternehmen nicht sprichwörtlich im Handumdrehen erfolgen kann. Deshalb gibt es, wie für vergleichbare Gesetze üblich, auch hier Übergangsfristen.
Geben und Nehmen – die E-Rechnungspflicht für Rechnungsempfänger
Auch Rechnungsempfänger können sich nicht zurücklehnen und das Geschehen unbeteiligt beobachten. Mit der E-Rechnungspflicht für den Versender geht auch eine E-Rechnungspflicht für den Empfänger einher. Das heißt konkret, ab 1. Januar 2025 müssen Rechnungsempfänger in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorschriften zu empfangen, verarbeiten und rechtsicher archivieren zu können.
Damit ist hier der Druck sogar noch höher, da sich der Empfänger nicht auf Übergangsfristen berufen kann, wenn sein Gegenüber bereits frühzeitig entscheidet, die neuen Standards zu erfüllen. Die Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr erforderlich bzw. nur dann, wenn der Rechnungsaussteller im Rahmen der Übergangsfrist ein „altes“ Format für elektronische Rechnungen verwenden möchte.